Gutachten Forensik
Bad Cannstatt

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Interfraktioneller Antrag: Beauftragung eines unabhängigen Fachgutachtens zur Prüfung der Eignung des ehemaligen Rotkreuzkrankenhauses als Standort für die Einrichtung eines Maßregelvollzugs
Die Entscheidung des Sozialministeriums für den Standort Bad Cannstatt scheint primär der schnellen Verfügbarkeit geschuldet zu sein, während fachliche Mindeststandards für eine moderne forensische Klinik womöglich nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch um etwaige künftige Klagen gegen den Standort zu vermeiden, ist ein unabhängiges Gutachten zwingend erforderlich. Folgende strukturelle und rechtliche Bedenken sind darin zu klären:
1.) Massive bauliche Unterversorgung (Flächenvergleich)
Ein direkter Vergleich der Kennzahlen mit dem MRV-Neubau in Schwäbisch Hall offenbart eine eklatante Diskrepanz bei identischer Patientenzahl (100 Plätze):
Während der Neubau in Schwäbisch Hall über einen Baurauminhalt von
70.000 m³ verfügt, bietet das ehemalige RKK in Bad Cannstatt lediglich 23.000 m³.
Damit steht in Cannstatt weniger als ein Drittel des Raums pro Patient zur Verfügung. Es ist zu klären, ob auf lediglich einem Drittel der üblichen Fläche der gesetzliche Besserungs- und Heilauftrag gemäß § 33 und 36 PsychKHG BW sowie die notwendige Binnendifferenzierung ohne Erhöhung des Aggressionspotentials umsetzbar sind.
2.) Verletzung therapeutischer Mindeststandards (§ 25 PsychKHG BW)
Nach dem Kontext von § 25 PsychKHG Baden-Württemberg und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Patienten ein Recht auf einen täglichen, therapeutisch wirksamen Aufenthalt im Freien.
In Bad Cannstatt fehlen bodengebundene Freiflächen, Sportfelder oder eine Sporthalle komplett.
Die Planung einer reinen Dachterrasse im 5. Obergeschoss als einzige Freifläche für die geschlossene Abteilung ist fachlich zweifelhaft. Das Gutachten muss prüfen, ob diese "Kasernierung in der Höhe" gegen das Angleichungsgebot verstößt, da sie im krassen Gegensatz zu den weitläufigen Gartenanlagen anderer Standorte steht.
3.) Sicherheitsrisiken der vertikalen Unterbringung
Das Bestandsgebäude ist ein mehrstöckiger Altbau, der nicht für den langjährigen Freiheitsentzug konzipiert wurde.
Brandschutz & Evakuierung: Es ist ungeklärt, wie eine gesicherte Evakuierung von bis zu 100 Patienten aus den oberen Stockwerken ohne direkt zugeordnete, ebenerdige Sicherheitsbereiche erfolgen kann.
Suizid- und Fluchtprävention: Die exponierte Lage der Freiflächen im 5. Stock stellt bei der Zielgruppe des Maßregelvollzugs ein unvertretbares Risiko dar, das durch bauliche Nachbesserungen kaum ohne den Verlust des Krankenhauscharakters heilbar ist.
4.) Notwendigkeit einer neutralen Standorteignungsprüfung nach klinischen Fachstandards
Die Einholung einer Zweitmeinung ist bei hochkomplexen medizinischen und baulichen Projekten ein Standardverfahren zur Risikominimierung. Das Gutachten soll sicherstellen, dass die Entscheidung auf einer neutralen Defizitanalyse nach klinischen Fachstandards (z. B. Leitlinien der DGPPN) basiert und nicht allein auf der bautechnischen Machbarkeit im Bestand. Nur so kann die Stadt Stuttgart ihrer Verantwortung gegenüber der Bevölkerung in Bad Cannstatt gerecht werden.
Wir beantragen:
1.) Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, ein externes, unabhängiges Fachgutachten zu beauftragen, welches die bauliche, sicherheitstechnische und therapeutische Eignung des ehemaligen Rotkreuzkrankenhauses (RKK) für den geplanten Maßregelvollzug (MRV) bewertet.
2.) Das Gutachten soll insbesondere prüfen, ob die in Bad Cannstatt geplanten Bedingungen den gesetzlichen Mindeststandards und dem Heilauftrag entsprechen oder ob hier im Vergleich zu anderen Standorten (z. B. Schwäbisch Hall) eine unzulässige Minderversorgung vorliegt.
3.) Die Stadtverwaltung wird gebeten, mit dem Land Baden-Württemberg zu vereinbaren, dass vor Vorlage dieses Gutachtens keine weiteren Schritte im Rahmen der Bauleitplanung oder Nutzungsänderung erfolgen.
4.) Die Stadtverwaltung wird gebeten, zu berichten, welche alternativen Nutzungsmöglichkeiten des RKK geprüft wurden, wie diese Prüfungen stattgefunden haben und zu welchem Ergebnis sie führten.
Antragssteller: Alexander Kotz / Beate Bulle-Schmid / Dr. Markus Reiners
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