Lüften an Schulen
Hitzewelle

Credits Bild: Mit Hilfe von KI erstellt
Antrag: Schulen brauchen praktikable Hitzeschutzregeln
Nach erheblicher öffentlicher Kritik an der ursprünglichen Dienstanweisung, mit der den Schulhausmeistern das morgendliche Lüften von Schulgebäuden untersagt wurde, hat das Schulverwaltungsamt eine neue Dienstanweisung erlassen. Die CDU-Fraktion begrüßt ausdrücklich, dass die ursprüngliche Regelung korrigiert wurde. Damit wurde anerkannt, dass das frühmorgendliche Lüften in Hitzeperioden ein wesentlicher Beitrag zum Gesundheits- und Arbeitsschutz an Schulen ist.
Die nun vorliegende Neufassung wirft jedoch weiterhin erhebliche Fragen hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzbarkeit auf. Zwar wird das Lüften grundsätzlich wieder ermöglicht, gleichzeitig wird es jedoch an zahlreiche organisatorische Voraussetzungen geknüpft. So soll eine Lüftung nur erfolgen, wenn zuvor über das Informationssystem SOLID eine Hitzewarnung veröffentlicht wurde. Zudem wird verlangt, dass während geöffneter Fenster jederzeit eine Aufsichtsperson anwesend sein muss. Ferner bleibt unklar, wer letztlich die Verantwortung dafür trägt, dass die notwendigen Lüftungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Gerade bei sommerlichen Hitzeperioden sind jedoch einfache, schnelle und praktikable Abläufe erforderlich. Nach der Arbeitsstättenverordnung und den hierzu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 „Raumtemperatur“) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um gesundheitliche Belastungen durch hohe Temperaturen möglichst zu vermeiden. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung der kühlen Morgenstunden zum Lüften der Gebäude. Auch die DGUV-Regel 102-601 „Branche Schule“ sowie die städtischen Energierichtlinien nennen das frühzeitige Lüften ausdrücklich als zentrale Maßnahme zur Begrenzung der Aufheizung von Schulgebäuden.
Die CDU-Fraktion bezweifelt, dass die Vielzahl der nun eingeführten organisatorischen Vorgaben diesem Ziel gerecht wird. Hitzeschutz muss im Schulalltag wirksam, eindeutig und ohne vermeidbare Bürokratie umsetzbar sein. Das Schulverwaltungsamt sollte deshalb die neue Dienstanweisung nochmals daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entspricht und zugleich den praktischen Abläufen an den Schulen ausreichend Rechnung trägt. Ziel muss eine verständliche und praxistaugliche Regelung sein, die den Gesundheitsschutz von Schülern sowie den Beschäftigten wirksam unterstützt.
Wir beantragen einen Bericht des Schulverwaltungsamts im Verwaltungsausschuss am 29.07.2026 zu folgenden Punkten:
1.) Welche Entwicklung war für das Schulverwaltungsamt ursächlich, um eine Dienstanweisung zu versenden, in der es um ein Verbot des Lüftens von Klassenräumen durch Schulhausmeister ging? Warum wurde die Begründung dieser Dienstanweisung erst zwei Tage später in einem neuen Schreiben an die Schulen nachgereicht? Warum erfolgte die neue, korrigierte Dienstanweisung des Schulverwaltungsamts erst eineinhalb Wochen später, nachdem die Stadt bereits nach einer Presseanfrage vom Lüftungsverbot zu einem Lüftungsgebot umgeschwenkt war? Warum läuft die Informationsübermittlung gegenüber der Presse so viel schneller als das Informieren der Stuttgarter Schulen?
2.) Wie begründet die Verwaltung die in der neuen Dienstanweisung zum Lüften an Schulen enthaltenen organisatorischen Vorgaben, insbesondere die Beschränkung auf über SOLID bekanntgegebene Hitzewarnungen sowie die Vorgabe, dass während des Lüftens immer eine Aufsichtsperson anwesend sein muss? Wie soll unter diesen praxisfernen Voraussetzungen sichergestellt werden, dass Schulgebäude in Hitzeperioden durch das frühzeitige Lüften wirksam gekühlt werden können?
3.) Wurde vor Erlass der Anweisungen arbeitsschutzfachliche Expertise einbezogen, und wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Verwaltung die Vereinbarkeit der neuen Dienstanweisung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 „Raumtemperatur“), der DGUV-Regel 102-601 „Branche Schule“ sowie den städtischen Energierichtlinien, die das frühzeitige Lüften als wesentliche Maßnahme zur Begrenzung der sommerlichen Wärmebelastung vorsehen?
4.) Beabsichtigt die Verwaltung, die aktuelle Dienstanweisung abermals zu überarbeiten und die organisatorischen Vorgaben auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren, damit notwendige Hitzeschutzmaßnahmen an den Schulen einfach und wirklich praxisnah umgesetzt werden können?
Antragssteller: Klaus Wenk / Anita von Brühl / Isabelle Weichselgartner / Dr. Klaus Nopper / Bianka Durst
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